
- Alle Katholiken, die mindestens 16 Jahre alt sind, sind zur Pfarrgemeinderatswahl aufgerufen.
Geheime und unmittelbare Abstimmung
Pfarrgemeinderatswahl
Alle vier Jahre wählen die Katholiken für ihre Gemeinde einen Pfarrgemeinderat. Je nach Größe der Pfarrei bestimmen die Gemeindemitglieder bis zu 16 Frauen und Männer in geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wähler kreuzen dabei auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder zu wählen sind.
Wahlberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (aktives Wahlrecht), und in der Pfarrei wohnen. Überdies ist es möglich, dass Katholiken, die mindestens 16 Jahre alt sind und nicht in der Gemeinde leben, dort aber aktiv sind, auf Antrag in dieser Pfarrei das Wahlrecht erhalten. Alle Wahlberechtigten können sich auch als Kandidaten aufstellen lassen (passives Wahlrecht). Es besteht die Möglichkeit zur Briefwahl.
Gewählte müssen zwei Drittel der Mitglieder ausmachen
Die Gewählten müssen zwei Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderats ausmachen. Aufgrund ihres Amtes gehören dem Gremium zudem an der Pfarrer, weitere Seelsorger, ein Mitglied des Kirchenvorstands sowie bis zu vier vom Pfarrer berufene Personen, die er im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern bestellt.
In Seelsorgeeinheiten gibt es die Möglichkeit, dass jede Teilgemeinde einen eigenen Pfarrgemeinderat hat oder dass die Seelsorgeeinheit einen "Rat der Seelsorgeeinheit" bildet; für dessen Zusammensetzung und Wahl gibt es eigene Bestimmungen, die sich an die Satzung und Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte anlehnen.
Mehr zum Thema in kirchensite.de:
Bistumshandbuch: Pfarrgemeinderat
Dossier: Pfarrgemeinderat
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Text: Norbert Göckener | Foto: Michael Bönte
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