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24.05.2012
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Gottesdienst

Nach christlicher Auffassung ist der Sonntag Tag der Ruhe und schafft Abstand vom Alltag und bietet Zeit für Besinnung und Gottesdienstbesuch.

Sonntagsschutz:

Zweifel an Zulässigkeit der Kirchen-Klage

Karlsruhe / Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag (23.06.2009) in Karlsruhe über die Vereinbarkeit des Berliner Ladenöffnungsgesetzes mit dem Grundgesetz verhandelt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde der Kirchen gegen das Land Berlin zulässig ist.

Mehrere Richter des Ersten Senats einschließlich des Vorsitzenden und Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, brachten ihre Zweifel daran zum Ausdruck. Einen Termin für die Entscheidung nannte Papier nicht.

"Das Berliner Gesetz das ehrlichste"

Während die Kirchen eine Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes vor allem in der Adventszeit kritisierten, nannten die Vertreter des Berliner Abgeordnetenhauses und des Senats die Verfassungsbeschwerde des Erzbistums Berlin und der evangelischen Kirche unzulässig. Das Berliner Gesetz sei "das ehrlichste" in Deutschland, weil es die Möglichkeiten zum Öffnen von Geschäften eindeutig regele. In der Hauptstadt können die Läden an allen Adventssonntagen sowie an sechs weiteren Sonn- und Feiertagen im Jahr öffnen.

Zu Beginn der Verhandlung erläuterte Papier, dass das Verfahren zwei grundsätzliche Fragen aufwerfe: Einerseits gehe es darum, ob die Kirchen einen rechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage einfordern könnten. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Grundrecht der Religionsfreiheit durch den Schutz der Sonn- und Feiertage verstärkt und konkretisiert werde.

Verfassungsrechtliche Grenzen der Ladenöffnung

Andererseits gehe es um die verfassungsrechtlichen Grenzen der Ladenöffnung an diesen Tagen. Ein Richter sprach von einer "zweifellos problematischen Brücke", aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit den Sonntagsschutz ableiten zu wollen. Ein anderer Richter wollte von den Kirchen wissen, warum sie sich nicht für eine Normenkontrollklage stark gemacht hätten.

Der Berliner Kardinal Georg Sterzinsky betonte, die Bestimmungen der Hauptstadt höhlten den Schutz der Sonn- und Feiertage "in unerträglicher Weise" aus. Der Sonntag sei kein normaler Tag. Die vorweihnachtlichen Regelungen missachteten den religiösen Gehalt der Adventszeit. Wer ohne wichtige Gründe Sonntagsarbeit zulasse, wende sich nicht nur gegen religiöse Rechte, sondern auch gegen die soziale und kulturelle Bedeutung der Sonntage.

"Tag der kollektiven Arbeitsunterbrechung"

Auch der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang Huber, bezeichnete den Sonntag als wichtiges Element der Lebenskultur in der Bundesrepublik. Der Sonntag sei der Tag der kollektiven Arbeitsunterbrechung. Als Konsequenz der Berliner Regelung gingen zudem Freiräume für ehrenamtliches Engagement verloren, unterstrich Huber. Der evangelische Bischof äußerte sich nach Ende der Verhandlung zuversichtlich über den Ausgang der Verfassungsbeschwerde.

Die Vizepräsidentin des Berliner Abgeordnetenhauses, Karin Seidel-Kalmutzki (SPD), betonte, das Berliner Parlament habe mit der Neuregelung behutsam auf den Wandel der Verhältnisse und Bedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen reagiert. Für die Verbraucherschutz-Senatorin Katrin Lompscher (Linke) ist mit dem Gesetz kein Grundrecht der Kirchen direkt betroffen. Die Kirchen trügen eine gesellschaftspolitische Debatte vor das Bundesverfassungsgericht. Zudem sei das Berliner Gesetz im Unterschied zu den Regelungen anderer Länder "abschließend und eindeutig".

"Sozial sehr problematisch"

Der Oldenburger Arbeitspsychologe Friedhelm Nachreiner nannte Sonntagsarbeit sozial sehr problematisch. Alternative Freizeit an Werktagen habe einen anderen Stellenwert, da Zeit "gesamtgesellschaftlich getaktet" sei. Auch der Karlsruher Arbeitswissenschaftler Peter Knauth sprach von einer herausragenden Bedeutung arbeitsfreier Sonn- und Feiertage. Zugleich betonte er, dass bereits Menschen, die durchschnittlich einmal im Monat sonntags arbeiten, deutlich mehr gesundheitliche und psychosoziale Probleme hätten. AZ: (1 BvR 2857/07) und (1 BvR 2858/07) Köln.

Text: Öffnet externen Link in neuem FensterKNA Katholische Nachrichtenagentur GmbH | Foto: Archiv
24.06.2009

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