
Der Moraltheologie-Professor Peter Fonk sprach beim Ärztetreffen. Zu den Zuhörern zählten (erste Reihe von rechts) Pfarrer Ludger Winner, Akademikerseelsorger des Bistums Münster, Klaus Hampel vom Franz-Hitze-Haus und Bischof Felix Genn.
Ärztetreffen mit Bischof Felix Genn in Münster
Die Grenzen der Patientenverfügung
Bistum. Beim 13. Ärztetreffen im Bistum Münster hat der Passauer Moraltheologe Peter Fonk auf die ethischen Grenzen von Patientenverfügungen hingewiesen. Selbst wenn Erklärungen vorlägen, müsse es bei todkranken Menschen "zuerst darum gehen, das Leben zu verlängern und nicht das Sterben", sagte Fonk am Mittwoch (06.05.2009) vor rund 260 Medizinern in der Bistumsakademie Franz-Hitze-Haus in Münster.
Erstmals lud Bischof Felix Genn zum Ärztetreffen ein. Im Bistum Essen bestehe ein "Ärzterat", mit dem er sich regelmäßig ausgetauscht habe, sagte Genn. Er freue sich, ein solches Gespräch im Bistum Münster fortsetzen zu können. An die Ärzte gewandt sagte der Bischof, sie hätten täglich mit wichtigen ethischen Fragen zu tun, wo auch aus Sicht der Kirche und der Theologie "Ihre Hilfe, Ihr Rat und Ihr Vorbild gefragt sind".
Priester des Bistums Münster
Über Patientenverfügungen, ihre Grenzen und Grauzonen referierte der Moraltheologe Peter Fonk, Priester des Bistums Münster. Patientenverfügungen seien "durchaus sinnvoll", es sei aber fraglich, ob man ihnen absolut folgen solle oder könne. Bei der Behandlung Todkranker, die lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt hätten, dürfe nicht ihre Selbstbestimmung aus dem Blick geraten, aber auch nicht ihre Menschenwürde.
Selbst bei einer nur wenige Wochen alten Patientenverfügung sei unklar, ob sie dem Willen des Patienten, der sich nicht mehr äußern kann, in seiner konkreten Situation entspreche. Der Betroffene habe die Erklärung abgegeben, als er noch gesund war, sich seine Krankheit womöglich gar nicht vorstellen konnte – und in Unkenntnis aller medizinischer Möglichkeiten.
"Gott ist ein Freund des Lebens"
Fonk verwies auf die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche von 1989, "Gott ist ein Freund des Lebens". Sie betone, eine Aussage des Betroffenen müsse Vorrang haben. Für den Fall, dass sie nicht vorliegt, sei abzuwägen, ob eine weitere Behandlung nur das Sterben verlängere oder tatsächlich Leben ermögliche.
Wie die Kirchen, so lehnen auch die vorliegenden Gesetzentwürfe zu Patientenverfügungen aktive Sterbehilfe – etwa durch Tablette, Infusion oder Spritze – selbst auf Verlangen des Patienten ab. Dem Gesetzgeber geht es laut Fonk "um die Hilfe beim Sterben, nicht um die Legalisierung der Hilfe zum Sterben". Ethisch wie rechtlich erlaubt blieben passive Sterbehilfe – der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen und die Beschränkung auf Schmerzmittel – und indirekte Formen wie der Einsatz starker, im Einzelfall tödlicher Medikamente.
Drei Gesetzentwürfe
Umstritten bleibt, wann der Prozess des Sterbens beginnt. Dieses Problem verschärft sich etwa bei Krankheiten wie schwerer Demenz und beim Umgang mit Wachkoma-Patienten. Die drei Gesetzvorschläge zu Patientenverfügungen regeln deren Wirkung für den Fall, dass der Betroffene sich nicht aktuell äußern kann, Fonk zufolge mit unterschiedlichen Akzenten.
Bundestagsabgeordnete um Joachim Stünker (SPD) betonen die Verbindlichkeit des schriftlichen Willens – egal, wann er festgelegt wurde und unabhängig vom Stadium der Krankheit. Auch im Fall eines Wachkomas soll er gelten. Der Vorschlag einer Gruppe um Wolfgang Zöller (CSU) erklärt Patientenverfügungen für verbindlich und hält Ärzte und Angehörige an, an Hand früherer Aussagen des Betroffenen dessen "mutmaßlichen Willen" zu ermitteln. "Diesem Entwurf geht es um den Dialog aller Beteiligten", sagte Fonk. Zöller lasse sogar eine mündliche Erklärung des Patienten zu. In diesem Fall könne aber der Nachweis schwer zu führen sein, erinnerte der Theologe.
"Im Zweifel für das Leben" überschrieb er den Entwurf von Abgeordneten um Wolfgang Bosbach (CDU). Demnach sollen bei einer tödlichen Krankheit laut Patientenverfügung lebenserhaltende Maßnahmen enden dürfen. Ist die Erkrankung nicht zwingend tödlich, soll die Verfügung nur gelten, wenn der Patient sich bei der Erstellung vom Arzt hat beraten lassen, das Papier notariell beglaubigt und nicht älter als fünf Jahre ist. Allerdings sei diese Zeitgrenze "völlig willkürlich", sagte Fonk.
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Text: Jens Joest | Foto: Jens Joest
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