- "Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden."
Der Stellvertreter Christi hat keinen Stellvertreter
Vertretung des Papstes
Auch während der Krankheit und des Krankenhausaufenthalts eines Papstes laufen die vatikanischen Amtsgeschäfte weiter. Einen Stellvertreter des Heiligen Vaters gibt es jedoch nach kirchlichem Recht nicht. Der zweite Mann im Vatikan, der Kardinalstaatssekretär, führt die alltäglichen Amtsgeschäfte der römischen Kurie. Verfahren wird dabei nach den auch sonst geltenden Vorgaben.
Apostolische Verlautbarungen und weitere Angelegenheiten, die einer speziellen Billigung des Papstes bedürfen, müssen zurückgestellt werden. Die Geschäfte in der Diözese Rom laufen aber weiter, weil der Papst hierfür einen Kardinalvikar als ständigen Stellvertreter hat.
Im Canon 335 des Kirchenrechts heißt es: "Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind." Diese relativ offene Formulierung wurde gewählt, weil eine Gesetzesrevision in dieser Frage damals noch ausstand.
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Quelle: Dorn, Anton Magnus; Eberts, Gerhard (Hrsg.), Redaktionshandbuch Katholische Kirche, München 1996 | Foto: Michael Bönte
Februar 2009
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