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24.05.2012
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Papststuhl
Leerer Stuhl des Papstes im Petersdom: Der Papst kann laut Kirchenrecht auf sein Amt verzichten.

"Frei und hinreichend kundgemacht"

Amtsverzicht des Papstes

Das Oberhaupt der katholischen Kirche hat die Möglichkeit, auf sein Amt zu verzichten. Ein solcher Entschluss des Papstes bedarf keiner Annahme und ist an keine Form gebunden.

Rechtlich festgeschrieben ist die Möglichkeit eines Amtsverzichts des Papstes im Canon 332 Paragraph 2 des Kirchenrechts (CIC). Dieser heißt wörtlich: "Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, dass er von Irgendwem angenommen wird."

Im CIC ist an anderer Stelle festgeschrieben, dass "jeder, der handlungsfähig ist", auf ein Kirchenamt "aus gerechtem Grund verzichten" kann, wenn dieser Entschluss unabhängig von Bedrohung, Bestechung, Täuschung oder Irrtum gefasst wird. In der Regel wird der Heilige Stuhl vakant durch den Tod des Papstes.

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Quelle: Dorn, Anton Magnus; Eberts, Gerhard (Hrsg.),  Redaktionshandbuch Katholische Kirche, München 1996 |  Foto: Michael Bönte
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