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11.02.2012
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Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft

Exkommunikation

Exkommunikation bedeutet den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft. Den Betroffenen ist es verboten, sich an der Eucharistiefeier oder einer anderen gottesdienstlichen Feier zu beteiligen, Sakramente zu spenden oder diese zu empfangen und kirchliche Ämter, Dienste oder Tätigkeiten auszuüben. Nach kirchlicher Lehre kann die Exkommunikation entweder durch einen Spruch verhängt werden oder durch bestimmte Taten von selber eintreten. Wird diese Tatstrafe dann noch durch einen Spruch ausdrücklich untermauert, handelt es sich um eine besonders schwere Form des Ausschlusses.

Das kirchliche Gesetzbuch von 1983 kennt mehrere Tatbestände, die allein durch die Ausführung einer Tat mit der Exkommunikation belegt sind: Darunter fallen beispielsweise der Glaubensabfall, der Irrglaube und das Schisma. Auch die "Verunehrung der eucharistischen Gestalten", Gewaltanwendung gegen den Papst, eine Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag, die Verletzung des Beichtgeheimnisses oder eine Abtreibung ziehen automatisch einen Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft nach sich. Ein Beispiel für eine Tatstrafe war die 1988 von dem traditionalistischen Erzbischof Marcel Lefebvre ohne päpstlichen Auftrag vollzogene Bischofsweihe von vier Priestern.

Spruchstrafen kann die zuständige kirchliche Autorität bei schwer wiegenden Straftaten nach eigenem Ermessen verhängen. So hat der kolumbianische Erzbischof Isaias Duarte im August 1999 mehrere ELN-Guerilleros exkommuniziert, die rund 150 Gottesdienstbesucher entführt hatten. Laut Kirchenrecht dürfen Beugestrafen, insbesondere die Exkommunikation, nur mit allergrößter Zurückhaltung verhängt werden. Die Aufhebung der Exkommunikation erfolgt durch päpstliche Absolution.

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Text: Öffnet externen Link in neuem FensterKNA Katholische Nachrichten-Agentur GmbH
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