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24.05.2012
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Vatikan

Der Vatikan hat die neuen Gesetze mitsamt Erläuterung in mehreren Sprachen im Internet veröffentlicht.

Vatikan präzisiert die Strafnormen

Missbrauchsfälle sollen erst nach 20 Jahren verjähren

Vatikanstadt. Der Vatikan hat die Strafnormen für die Ahndung sexuellen Missbrauchs überarbeitet und präzisiert. Bis auf einige Veränderungen, deren bedeutendste die Verlängerung der Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit des Opfers ist, enthalten diese jedoch keine grundlegenden Neuerungen. Vielmehr spiegeln sie weitgehend die bisherige Praxis der Glaubenskongregation wider.

Neu ist vor allem die öffentliche Vorstellung der Normen: Das 14-seitige Gesetzeswerk wurde samt dreiseitiger Erläuterung in mehreren Sprachen im Internet veröffentlicht. Gleichzeitig erläuterten Vatikansprecher Federico Lombardi und Charles Scicluna, in der Glaubenskongregation zuständig für Missbrauchsfälle, das Dokument bei einem Pressetermin Journalisten.

Frühere Normen dieser Art gab es nur auf Latein

Größer könnte der Gegensatz zum Jahr 2001, als das päpstliche Dekret "Sacramentorum sanctitatis tutela" Missbrauchsfälle der Glaubenskongregation zuwies, kaum sein. Damals wurde das Schreiben zunächst überhaupt nicht veröffentlicht und war später lange nur in lateinischer Sprache verfügbar. Auch das Schreiben "De delictis gravioribus" von Mai 2001, in dem der damalige Präfekt der Glaubenskongregation, Kardinal Joseph Ratzinger, den Bischöfen die Ausführungsbestimmungen des Erlasses erläuterte, wurde zunächst nicht und später nur auf Latein publiziert. Ohnehin war darin nur ein Teil der Ausführungsbestimmungen enthalten.

Im April 2010 veröffentlichte der Vatikan eine "Verständnishilfe", die einige weitergehende Angaben machte, und in der eine Revision der Normen von 2001 angekündigt wurde. An dieser Stelle wurde auch die Zusammenarbeit mit der weltlichen Strafverfolgung erstmals verbindlich geklärt. Mit den jetzt überarbeiteten Normen sind die Ausführungsbestimmungen für die Ahndung von Missbrauchsfällen erstmals vollständig publiziert. Bisher stützte sich die Glaubenskongregation für diese Fälle zum Teil auf nicht veröffentlichte päpstliche Vollmachten und interne Vorgaben.

Rechtsnormen sollen Unklarheiten beseitigen

Die neuen Gesetze sollen Klarheit und Rechtssicherheit schaffen, heißt es im Vatikan. Die Unklarheit über die Auslegung der Bestimmungen, die bisher in einigen Teilen der Kirche geherrscht habe, solle beendet werden. Diese betraf zum Beispiel die Rechtslage für Kinderpornografie.

In den neuen Normen werden Erwerb, Besitz und Verbreitung von pornografischen Bildern von Minderjährigen unter 14 Jahren ausdrücklich als "schwerwiegenderes Vergehen" gegen die Sitten aufgelistet. Dass das Kirchenrecht solche Taten bestraft, war zwar auch bisher bekannt. Manche Bischöfe wandten sich jedoch mit entsprechenden Fällen irrtümlicherweise an die vatikanische Kleruskongregation. Solche Umwege kosteten Zeit. Zeit, die angesichts von mehr als 3.000 Beschuldigungen von Priestern, die seit 2001 die Glaubenskongregation für die vergangenen 50 Jahre erreicht haben, knapp ist.

Entlassung eines Priesters wird beschleunigt

In den neuen Normen wird Entlassung eines Priesters aus dem Klerikerstand beschleunigt, der sich des sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht hat. Die schwerste Strafe des Kirchenrechts kann nunmehr in sehr schwerwiegenden Einzelfällen - wie schon bisher üblich, aber eben nicht gesetzlich festgeschrieben - auch ohne kanonischen Gerichtsprozess auf dem Verwaltungsweg oder durch einen Entscheid des Papstes verhängt werden.

Unter die schwerwiegenderen Delikte und somit in die Zuständigkeit der Glaubenskongregation fallen von nun an auch die versuchte Weihe von Frauen sowie Häresie, Apostasie und Schisma. Zudem wird festgeschrieben, dass die Urteile der Glaubenskongregation als Oberstem Apostolischen Gericht nicht der Approbation durch den Papst unterliegen.

Die Stellung der Glaubenskongregation als Gerichtsbehörde wurde abermals gestärkt - auch wenn fast alle Missbrauchsverfahren nach einer eingehenden Prüfung von ihr zur Fortführung an die Ortskirchen zurückgegeben werden. Diese können nach den neuen Bestimmungen nun auch Laien in die Kirchengerichte berufen.

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