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11.02.2012
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Gericht:

Keine Streiks in kirchlichen Einrichtungen

Bielefeld. Streiks in kirchlichen Einrichtungen wird es auch zukünftig nicht geben. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom Mittwoch (03.03.2010) hervor. In der Verhandlung setzten sich die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und ihr Diakonisches Werk gegen die Gewerkschaft ver.di durch.

Ver.di hatte im September die Mitarbeiter eines evangelischen Krankenhauses in Bielefeld zum Streik aufgerufen. Die Kirche sah dadurch ihr Konzept der Sozialpartnerschaft des sogenannten Dritten Wegs beeinträchtigt. Danach stehen Streiks und Aussperrungen im Widerspruch zum kirchlich-diakonischen Selbstverständnis. Die Gewerkschaft hatte die Leitung von diakonischen Einrichtungen in Westfalen aufgefordert, über Haustarife zu verhandeln. Dies lehnen Landeskirchen und Diakonie ab.

Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Das Urteil basiere maßgeblich auf dem grundgesetzlich festgelegten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, sagte die Richterin am Arbeitsgericht, Sabine Fischer, der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Zwischen ihm und der so genannten Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen zusammenzuschließen, habe das Gericht abwägen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Einspruch beim Landesarbeitsgericht Hamm und gegebenenfalls Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt seien möglich, so die Richterin. Die schriftliche Begründung des Urteils gehe den Parteien in wenigen Tagen zu.

Urteil als wegweisend

"Wir sind zuversichtlich, dass auch weitere Instanzen Streiks und Streikaufrufe in kirchlichen Einrichtungen nicht zulassen werden", zeigte sich der evangelische Landeskirchenrat Henning Juhl zuversichtlich. Der Klage seiner Landeskirche hatten sich auch die Evangelisch-lutherische Kirche Hannovers und ihr Diakonisches Werk angeschlossen. Auch für die katholische Kirche, deren Arbeitsrecht ebenfalls das Prinzip des Dritten Wegs zugrunde liegt, gilt das Urteil als wegweisend.

"Kirchen und Diakonie steht das grundgesetzlich geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu, das ihnen die Möglichkeit einräumt, ihre Arbeitsbedingungen selbst zu regeln", so Günther Barenhoff von der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe. Im kirchlichen Recht seien gegenseitige Druckmittel wie Streiks und Aussperrungen ausgeschlossen."

Text: Öffnet externen Link in neuem FensterKNA Katholische Nachrichtenagentur GmbH
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